Ein Bedarfsausweis ist in vier Fällen vorgeschrieben. Erstens bei Neubauten, im Rahmen des Bauantrags. Zweitens bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seitdem nicht auf den damaligen Wärmeschutzstandard saniert wurden. Drittens, wenn keine belastbaren Verbrauchsdaten vorliegen: Der Verbrauchsausweis braucht Abrechnungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, und die jüngste Abrechnungsperiode darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Viertens bei Nichtwohngebäuden, in denen sich der Stromverbrauch für Produktionsprozesse nicht vom Gebäudeverbrauch trennen lässt – ohne getrennte Zähler oder Abrechnungen ist dort kein Verbrauchsausweis möglich.
In allen anderen Fällen genügt der Verbrauchsausweis, und Sie können frei wählen.