Kommt darauf an, welche Lücke es ist. Der Verbrauchsausweis braucht Abrechnungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, und die jüngste Abrechnungsperiode darf nicht länger als 18 Monate zurückliegen. Ältere Unterlagen allein genügen also nicht.
Vieles lässt sich beschaffen: Fehlende Abrechnungen bekommen Sie in der Regel über Ihren Energieversorger oder die Hausverwaltung, auch für Zeiträume vor einem Eigentümerwechsel. Leerstand ist kein Hindernis – längere Leerstände werden rechnerisch berücksichtigt, Sie müssen uns nur die Zeiträume nennen. Auch ein Heizungswechsel innerhalb der drei Jahre schließt den Verbrauchsausweis nicht aus.
Lässt sich der Zeitraum wirklich nicht schließen, ist ein Verbrauchsausweis nicht möglich. Dann kommt der Bedarfsausweis in Frage: Er wird berechnet statt gemessen und ist deshalb immer zulässig. Schicken Sie uns im Zweifel, was Sie haben – wir sagen Ihnen, ob es reicht, bevor Sie bestellen.