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GModG: Für Energieausweise gelten ab dem 1. Januar 2027 neue Anforderungen.

Was das für Sie bedeutet
Recht & Pflichten

Neuer Energieausweis ab 2027: Das ändert sich durch das GModG

Dr. Carole Binsfeld

Dr. Carole Binsfeld

Veröffentlicht am

Zeitstrahl der GModG-Stufen vom 29. Juli 2026 bis 1. Januar 2030

Stand: 04.08.2026

Das Wichtigste in Kürze

Stichtage: Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Regelungen zum Energieausweis gelten erst ab dem 1. Januar 2027.

Verbrauchsausweis: Ab dem 1. Januar 2027 ist der Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für Nichtwohngebäude bleibt allein der Bedarfsausweis.

Mischgebäude: Für gemischt genutzte Gebäude entfällt zum 1. Januar 2027 das Trennungsprinzip des § 106. Ab dann gilt ein Ausweis für das Gesamtgebäude, unterschiedliche Nutzungen werden in der Bedarfsberechnung über Zonen abgebildet.

Neue Norm: Der Bedarfsausweis wird ab 2027 nach der neuen Norm DIN/TS 18599: 2025-10 berechnet. Zugleich ändern sich die Primärenergiefaktoren, etwa für Strom von 1,8 auf 1,5 und für Holz von 0,2 auf 0,7.

Gültigkeit: Bestehende Energieausweise bleiben zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Ein Austausch ist nicht erforderlich.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft, die neuen Regeln für den Energieausweis gelten aber erst ab dem 1. Januar 2027. Diese zwei Daten werden derzeit häufig verwechselt, weil viele Medien nur "in Kraft" melden. Dieser Artikel ordnet die Stufen und erklärt alle Änderungen am Energieausweis, vom Verbrauchsausweis bis zur neuen Berechnungsnorm.

Was ist das GModG?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist die Nachfolgeregelung zum Gebäudeenergiegesetz, das umgangssprachlich als Heizungsgesetz bekannt wurde. Formal handelt es sich nicht um ein neues Gesetz, sondern um eine Umbenennung und umfassende Änderung des GEG: Artikel 1 des Änderungsgesetzes ersetzt die Überschrift des GEG durch "Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG". Das Gesetz setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 in deutsches Recht um.

Verkündet wurde das Änderungsgesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Es tritt in vier Stufen in Kraft. Für Eigentümer ist entscheidend, welche Stufe den eigenen Fall betrifft.

Was gilt ab wann: der Stufenplan

Das Inkrafttreten regelt Artikel 9 des Änderungsgesetzes mit festen Kalenderdaten. Es gibt keine Fristen, die von der Verkündung abhängen. Für den Energieausweis bedeutet das: Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das GEG in der bisherigen Fassung weiter. Ein Ausweis, der bis dahin ausgestellt wird, folgt vollständig dem alten Recht.

Medieninhalt

Die Rechtslage bis 31. Dezember 2026

Bis zum Jahresende bleibt beim Energieausweis alles beim Alten. Der Verbrauchsausweis ist für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude zulässig, mit den bekannten Einschränkungen des § 80 Absatz 3 GEG. Der Bedarfsausweis wird nach DIN V 18599: 2018-09 berechnet. Die Gültigkeit beträgt zehn Jahre ab Ausstellung nach § 79 Absatz 3 GEG.

Wer jetzt verkauft, vermietet oder einen abgelaufenen Ausweis ersetzt, bestellt also noch nach geltendem Recht. Der so ausgestellte Ausweis behält seine volle Laufzeit von zehn Jahren, auch über den 1. Januar 2027 hinaus.

Die Änderungen ab 1. Januar 2027 im Einzelnen

Verbrauchsausweis nur noch für reine Wohngebäude

Ab dem 1. Januar 2027 darf ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nur noch für ein Gebäude ausgestellt werden, "das ausschließlich Wohnzwecken dient" (§ 82 Absatz 1 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung). Für Nichtwohngebäude schreibt § 80 Absatz 3 Satz 2 in den Fällen von Verkauf und Vermietung ausdrücklich einen Ausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung vor.

Wer für ein Nichtwohngebäude noch einen Verbrauchsausweis nutzen möchte, muss ihn vor dem 1. Januar 2027 ausstellen lassen.

Gemischt genutzte Gebäude: vom Trennungsprinzip zur Zonierung

Für gemischt genutzte Gebäude ändert sich mehr als nur die Ausweisart. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das Trennungsprinzip des § 106 GEG: Wohnteil und gewerblich genutzter Teil werden energetisch wie zwei eigene Gebäude behandelt und erhalten jeweils einen eigenen Ausweis. Der Wohnteil eines Wohn- und Geschäftshauses kann darüber bis zum Jahresende noch einen eigenen Verbrauchsausweis bekommen.

Zum 1. Januar 2027 fällt diese Regel weg. Das Änderungsgesetz ersetzt § 106 vollständig durch eine neue Vorschrift zur Solarenergie in Gebäuden (Artikel 2 Nummer 43) und enthält keine Nachfolgeregel für die Trennung von Gebäudeteilen. Ab dann gilt: ein Gebäude, ein Ausweis. Ein Wohnhaus mit Ladenlokal dient nicht ausschließlich Wohnzwecken und braucht deshalb einen Bedarfsausweis für das Gesamtgebäude. Die unterschiedlichen Nutzungen bildet die ingenieurmäßige Berechnung über die Zonierung ab: Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen, ist das Gebäude "nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen" (§ 20 Absatz 2 GModG neu).

Neue Datengrundlage beim Verbrauchsausweis

Die Datengrundlage des Verbrauchsausweises ändert sich ebenfalls. Nach neuem Recht ist der Endenergieverbrauch "nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen" (§ 82 Absatz 1 GModG neu). Der Erfassungszeitraum sinkt damit von 36 auf 24 Monate. Die jüngste Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen (§ 82 Absatz 4 GModG neu), das entspricht der bisherigen Regel.

Neu ist auch die Normalisierung: Der erfasste Verbrauch ist witterungsbereinigt und unter angemessener Berücksichtigung des Nutzerverhaltens einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen der DIN/TS 18599-10: 2025-10 zu beziehen (§ 82 Absatz 3 GModG neu).

Die 1977er-Regel entfällt

Bisher gilt: Für ein Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Bedarfsausweis Pflicht, sofern das Gebäude nicht mindestens das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht (§ 80 Absatz 3 GEG). In der Praxis sehe ich diese Hürde vor allem bei unsanierten Ein- und Zweifamilienhäusern aus den Fünfzigern und Sechzigern.

Die neuen §§ 80 bis 83 enthalten diese Einschränkung nicht mehr. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen damit auch ältere reine Wohngebäude einen Verbrauchsausweis erhalten. Das ist eine der wenigen Erleichterungen im Paket.

Neue Berechnungsnorm und neue Primärenergiefaktoren beim Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis wird ab dem 1. Januar 2027 nach der DIN/TS 18599: 2025-10 berechnet statt nach der DIN V 18599: 2018-09. Mit der neuen Norm ändern sich Referenzgebäude und Rechenrandbedingungen. Zusätzlich ersetzt das Gesetz die bisherigen Anlagen 4 und 5 durch eine neue Anlage 4 mit geänderten Primärenergiefaktoren. Die wichtigsten Verschiebungen: Der Faktor für netzbezogenen Strom sinkt von 1,8 auf 1,5. Der Faktor für Holz und feste Biomasse steigt von 0,2 auf 0,7. Fernwärme wird einheitlich mit 0,7 angesetzt, bisher hing der Wert von der Erzeugung ab.

Für die Einstufung bedeutet das: Gebäude mit Wärmepumpe oder Stromdirektheizung werden tendenziell besser bewertet, Gebäude mit Holz- oder Pelletheizung tendenziell schlechter. Diese Frage bekomme ich seit der Verkündung fast täglich, gerade von Eigentümern mit Pelletheizung. Wer seine Einstufung nach heutiger Rechenmethode sichern will, muss den Bedarfsausweis vor dem 1. Januar 2027 ausstellen lassen. Der Ausweis gilt dann zehn Jahre.

Neue Effizienzklassen-Skala für Nichtwohngebäude

Wohngebäude behalten ihre Einteilung nach Anlage 10. Für Nichtwohngebäude führt § 86 GModG eine eigene Skala nach der neuen Anlage 10a ein. Die Klasse A ist dort Nullemissionsgebäuden vorbehalten, also Gebäuden ohne Emissionen aus fossiler Energie am Standort (§ 86 Absatz 3 GModG neu). Die Einstufung erfolgt über das Verhältnis des Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude.

Neue Pflichtangaben im Ausweis

Der Katalog der Pflichtangaben in § 85 GModG wird deutlich länger. Neu sind unter anderem die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent pro Quadratmeter und Jahr sowie Angaben zu erneuerbaren Energien am Standort. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen kommen gestaffelt hinzu: ab dem 1. Januar 2028 für neu errichtete Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, ab dem 1. Januar 2030 für alle Neubauten (§ 85 Absatz 1 Nummer 17 GModG neu). Bestandsgebäude sind von dieser Angabe nicht betroffen.

Auch die Begriffe ändern sich

Die amtlichen Überschriften der Ausweisarten werden neu gefasst. Aus dem Energiebedarfsausweis wird der "Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung" (§ 81), aus dem Energieverbrauchsausweis der "Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs" (§ 82). Die eingeführten Begriffe Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis bleiben im Sprachgebrauch, bezeichnen ab 2027 aber die neuen Paragrafen.

Was mit bestehenden Ausweisen passiert

Bestehende Energieausweise bleiben gültig. Die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ab Ausstellung in § 79 Absatz 3 bleibt unverändert, und das Änderungsgesetz enthält keine Vorschrift, die vor 2027 ausgestellte Ausweise entwertet. Ein Austausch ist nicht erforderlich.

Jetzt noch nach aktuellem Recht

Bis zum 31. Dezember 2026 stellen wir Ihren Energieausweis nach dem geltenden GEG aus. Er bleibt zehn Jahre gültig, auch über den Stichtag hinaus.

Und die Heizungsregeln?

Die Heizungsregeln sind der Teil des GModG, der bereits seit dem 29. Juli 2026 gilt. Artikel 1 streicht unter anderem die §§ 71 bis 73 GEG, zu denen die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch gehörte. Für den Energieausweis selbst ändert dieser Teil nichts. Er erklärt aber, warum viele Meldungen "GModG in Kraft" titeln, obwohl die Ausweis-Regeln erst zum 1. Januar 2027 greifen.

Fazit und nächste Schritte

Das GModG ändert den Energieausweis in zwei Schritten: Das Gesetz gilt seit dem 29. Juli 2026, die Ausweis-Regeln folgen zum 1. Januar 2027. Handlungsbedarf ergibt sich vor allem in drei Fällen. Eigentümer von Nichtwohngebäuden, die den günstigeren Verbrauchsausweis nutzen wollen, brauchen die Ausstellung vor dem Stichtag. Dasselbe gilt für den Wohnteil gemischt genutzter Gebäude, der ab 2027 keinen eigenen Ausweis mehr erhalten kann. Eigentümer mit Holz- oder Pelletheizung sichern sich mit einem Bedarfsausweis nach heutiger Rechenmethode die aktuelle Einstufung für zehn Jahre. Wer einen gültigen Ausweis besitzt, muss nichts tun.

Häufige Fragen

Der Bedarfsausweis ist eine der beiden Arten des Energieausweises. Anders als der Verbrauchsausweis stützt er sich nicht auf abgelesene Verbräuche, sondern auf eine ingenieurmäßige Berechnung: Gebäudehülle, U-Werte der einzelnen Bauteile und Anlagentechnik werden erfasst und daraus der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt. Das Ergebnis ist unabhängig davon, wie die Bewohner heizen und lüften. Er ist zehn Jahre gültig und wird beim DIBt registriert.

In vier Fällen. Erstens bei Neubauten – hier ist er im Rahmen des Bauantrags vorgeschrieben, ein Verbrauchsausweis ist nicht zulässig. Zweitens bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seitdem nicht auf den damaligen Wärmeschutzstandard saniert wurden. Drittens immer dann, wenn keine belastbaren Verbrauchsdaten über einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten vorliegen – etwa nach längerem Leerstand oder weil die jüngste Abrechnung mehr als 18 Monate zurückliegt.

Und viertens bei Nichtwohngebäuden, in denen sich der Stromverbrauch für Produktionsprozesse nicht vom Gebäudeverbrauch trennen lässt. Prozessenergie gehört nicht in den Energieausweis; ohne getrennte Zähler oder Abrechnungen ist ein Verbrauchsausweis dort nicht möglich. In allen übrigen Fällen können Sie zwischen beiden Ausweisarten wählen.

Für Wohngebäude beginnt er bei 250 € inklusive Mehrwertsteuer. Der Endpreis richtet sich nach der Wohnfläche und ist nach oben gedeckelt – Sie sehen ihn im Preisrechner, bevor Sie bestellen. Für Nichtwohngebäude erstellen wir ein individuelles Angebot, weil Aufwand und Zonierung stark vom Objekt abhängen; das Angebot enthält einen festen Preis und einen festen Liefertermin. Enthalten sind in beiden Fällen die Berechnung, die Prüfung durch einen Energieberater, die DIBt-Registrierung und der Versand als PDF.

Dass der Bedarfsausweis mehr kostet als der Verbrauchsausweis, liegt am Aufwand dahinter. Beim Verbrauchsausweis werden drei Abrechnungen ausgewertet. Beim Bedarfsausweis wird jedes Bauteil der Gebäudehülle einzeln erfasst und gemeinsam mit der Anlagentechnik bilanziert. Das Gesetz erlaubt dabei, für Bauteile ohne bekannte Kennwerte auf baujahrtypische Erfahrungswerte zurückzugreifen – ausdrücklich aber nur dann, wenn keine besseren Erkenntnisse vorliegen. Deshalb fragen wir Pläne, Fotos und durchgeführte Modernisierungen ab und greifen nur dort auf Erfahrungswerte zurück, wo sich ein Bauteil wirklich nicht anders bestimmen lässt. Das kostet Zeit – und ist der Grund, warum das Ergebnis Ihr Gebäude abbildet und nicht ein statistisches Gebäude Ihres Baujahrs.

Für ein Wohngebäude: Baujahr, Standort und Wohnfläche, Angaben zur Heizungsanlage, die Bauteile der Gebäudehülle, vorhandene Grundrisse und Fotos sowie durchgeführte Modernisierungen. Für ein Nichtwohngebäude kommen die Nutzungszonen und Angaben zu Lüftung, Kühlung und Beleuchtung dazu. Wenn Ihnen Unterlagen fehlen, ist das kein Ausschlussgrund: Viele Bauteilkennwerte lassen sich aus Baujahr und Bauweise fachlich zulässig ableiten – wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall möglich ist.

Für Wohngebäude in der Regel fünf Werktage ab Eingang Ihrer vollständigen Angaben, mit der Express-Option zwei Werktage. Für Nichtwohngebäude nennen wir Ihnen im Angebot einen verbindlichen Liefertermin; mit Express liefern wir innerhalb von fünf Werktagen. Wenn Sie an einen Notar- oder Übergabetermin gebunden sind, sagen Sie uns das gleich – wir richten die Bearbeitung danach aus.

Er hat denselben gesetzlich vorgegebenen Aufbau wie der Verbrauchsausweis, zeigt aber andere Werte: Statt des Verbrauchskennwerts steht dort der berechnete Endenergie- und Primärenergiebedarf, dazu der Transmissionswärmeverlust. Ergänzt wird das um die Energieeffizienzklasse, die CO₂-Emissionen und konkrete Modernisierungsempfehlungen.

Ja. Für den Bedarfsausweis wird Ihr Gebäude vollständig bilanziert: Jedes Bauteil der Gebäudehülle und die gesamte Anlagentechnik gehen einzeln in die Berechnung ein. Das Ergebnis zeigt deshalb nicht nur, wie viel Energie Ihr Gebäude braucht, sondern woher der Bedarf kommt – ob über das Dach, die Fenster, den Keller oder die Heizung.

Genau darin liegt der Unterschied zum Verbrauchsausweis: Der kennt den Gesamtverbrauch, aber nicht dessen Ursachen. Wer entscheiden will, welche Maßnahme sich lohnt und in welcher Reihenfolge, braucht die Ursachen. Deshalb ist der Bedarfsausweis der belastbare Startpunkt für Ihre Sanierungsplanung.